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| Die Satzung |
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Kunst für Kinder e.V. ist als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister des Amtgerichtes Bochum unter der Nummer VR 3282 eingetragen.
Satzung „Kunst für Kinder e.V.“ (i.d. Fassung vom 14. Mai 2009)
§ 1 Der Name
Der Verein trägt den Namen „Kunst für Kinder e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Vereinsziel ist, auf Notlagen von Kindern aufmerksam zu machen. Insbesondere auf die Situation von Heim- und Pflegekindern, sowie auf Notlagen von Kindern in der sogenannten 3. Welt. Dieses soll durch öffentliche Musikveranstaltungen, Filmprojekte, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen unter Mitwirkung der Medien geschehen. Es werden gemeinnützige Vereine und Organisationen unterstützt. A. Dieses sind: 1. „Haiti Hellweg Schule“ 2. „PAN - Pflege- und Adoptivfamilien im Lande NRW e.V.“ 3. „Frühförderstelle Bochum”
Die genannten Vereine und Organisationen werden unterstützt durch: 1. Überlassung von Finanz-Mitteln, die sich aus Aktionen ergeben. 2. Sammlung von Einzelspenden 3. Sammlung von Sachspenden 4. Beratung bei organisatorischen und logistischen Fragen 5. Mitglieder der „Vereinigung der Pflege- und Adoptivfamilien im Lande NRW e.V.“ können finanzielle Unterstützung beim Führen von Rechtsstreitigkeiten erhalten, die sich aus dem Pflegekinderwesen ergeben und die Rechtsfälle Präzedenzcharakter haben. Über Höhe und Umfang der Unterstützung entscheidet der Vorstand. Über eine Fortschreibung der Liste der zu unterstützenden Vereine und Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung.
B. Für Kinder, die aufgrund von Naturereignissen, kriegerischen Auseinandersetzungen oder Hungersnöten in eine Versorgungsnotlage geraten, können Sonderaktionen durchgeführt werden. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 3
Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
§ 4
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Vereinsmitgliedern. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, b) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages d) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. e) Fortschreibung der Liste der zu unterstützenden Vereine und Organisationen
Änderungen unter d), sowie über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages Über die Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder unter Angaben des Zweckes und der Gründe dieses erfordert. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 5 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Personen, juristische Person und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt und vom Vorstand angenommen werden (Einzelmitgliedschaft). Es können auch Vereine eine Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens sieben Mitglieder benennen (Gruppenmitgliedschaft) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Beiträge: Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von € 60,00. Über eine Änderung dieses Betrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann Mitglieder ganz oder teilweise von Mitgliedsbeiträgen befreien.
Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, b) durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person, c) durch Ausschlusserklärung des Vorstandes. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder bei Nichtzahlung von drei Jahresbeiträgen. Vor dem Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Im Falle des Ausschlusses steht ihm innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses das Recht auf Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt
§ 6 Der Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann durch die Wahl eines neuen Vorstandes auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden Gebrauch zu machen.
§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer prüfen die Tätigkeit des Vorstandes auf die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung. Sie sind lediglich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 8 Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung ist dieser Grund anzugeben. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die "Haiti Kinder Hilfe".
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